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Quelle: HkD

Rücksichtnahme auf den Artenschutz bei der Pflege von Hecken und Bäumen

Nachricht 20. Februar 2023

Rücksichtnahme auf den Artenschutz bei der Pflege von Hecken

Bis zum 01. März besteht die letzte Gelegenheit um Hecken und lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zu schneiden oder wenn notwendig zeitlich versetzt und nacheinander „auf Stock“ zu setzen.

Dies gilt genauso für kirchliche Außenflächen sowie Grundstücke mit Gärten. Oftmals bieten naturnah gewachsene Hecken, Sträucher und Bäume, heimischen Tierarten einen besseren und geeigneteren Lebensraum als zu stark geschnittene und ausgelichtete.

Dichte und hochgewachsene Gehölze bieten heimischen Tierarten, darunter vielen Brutvögeln, Kleinsäugern (Eichhörnchen, Haselmaus, Igel u.v.m.) Lebensraum (Nist- und Brutstätte), einen sicheren Rückzugsraum aber auch Nahrung.

An mehrjährigen nuss- und fruchttragenden Gehölzen ist der Ertrag oft höher und dies sichert heimischen Tierarten natürliche Futterquellen.

Hierbei gilt also:“ weniger ist mehr“.

Laut Bundesnaturschutzgesetz, Paragraph 39, Absatz 5 gilt es vom 01. März bis 30.September deutschlandweit eine Ruhezeit einzuhalten, damit wichtige Nist- und Brutstätten für Tiere, wie etwa Vögel oder Kleinsäuger, nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Auch das Eichhörnchen kann somit in dieser Zeit ungestört seine Jungen großziehen und ist als Kulturfolger auf menschliche Rücksichtnahme angewiesen.

Ausnahmen von der Regel gibt es zwar, doch ist es aus Sicht des Artenschutzes empfehlenswert sich an diese zeitliche Abfolge zu halten, schließlich können bei Verstoß auch hohe Bußgelder geahndet werden.

Bei Rückfragen  zum Artenschutz wenden sie sich gern an die Umweltreferentin  Mona Gharib aus dem Projekt BiCK.