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Quelle: HkD

Rücksichtnahme auf den Artenschutz bei der Pflege von Hecken

Nachricht 23. Februar 2022

Rücksichtnahme auf den Artenschutz bei der Pflege von Hecken

Bis zum 01. März besteht die letzte Gelegenheit um Hecken und lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zu schneiden oder wenn notwendig „auf Stock“ zu setzen.

Laut Bundesnaturschutzgesetz, Paragraph 39, Absatz 5 gilt es vom 01. März bis 30.September deutschlandweit eine Ruhezeit einzuhalten, damit wichtige Nist- und Brutstätten für Tiere, wie etwa Vögel oder Kleinsäuger, nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Auch das Eichhörnchen kann somit in dieser Zeit ungestört seine Jungen großziehen und ist als Kulturfolger auf menschliche Rücksichtnahme angewiesen.

Ausnahmen von der Regel gibt es zwar, doch ist es aus Sicht des Artenschutzes empfehlenswert sich an diese zeitliche Abfolge zu halten, schließlich können bei Verstoß auch hohe Bußgelder geahndet werden.

Bei Rückfragen wenden sie sich gern an die Umweltreferentinnen aus dem Projekt BiCK.

Naturnahe Hecken liefern wertvolle Nahrung für Vögel. In unseren kirchlichen Gärten und Außenflächen kann eine lebendige Hecke Zuflucht und Lebensraum für viele heimische Tiere und Pflanzen sein. Informationen finden sie in der Arbeitshilfe Hecken.