Das Grundrecht auf Verweigerung
Der Wortlaut des Artikel 4 Abs. 3 GG lautet wie folgt:
„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Das in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG angesprochene Bundesgesetz ist das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) in seiner Fassung vom 09.08.2003, die am 01.11.2003 in Kraft getreten ist. Da das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen uneingeschränkt gewährleistet ist, darf das KDVG dieses Recht nicht beschränken, sondern lediglich das Verfahren regeln. Seit seiner Neufassung geht auch das KDVG davon aus, dass ebenfalls Frauen sich auf Art. 4 Abs. 3 GG berufen können. Demgemäß heißt es in § 1 Abs. 1 KDVG:
„Wer aus Gewissensgründen … verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.“
Danach ist zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt, wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Dabei schließt der Begriff des „Kriegsdienstes mit der Waffe“ den Wehrdienst in Friedenszeiten ein. Der weder im Grundgesetz noch im Kriegsdienstverweigerungsgesetz erläuterte Begriff des „Gewissens“ ist im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen. Danach ist eine Gewissensentscheidung eine im „Inneren des Menschen vorhandene, ernste, sittliche – d.h. an den Kategorien von ’gut’ und ’böse’ (Recht und Unrecht) orientierte – Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und derart unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 13.04.1978, 2 BvF 1/77).