Foto: Gunnar Schulz-Achelis/HkD

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Initiative Kirche für Demokratie – gegen Rechtsextremismus in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (IKDR)

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§ 1
Name, Zweck
 
(1) Die Initiative trägt den Namen „Initiative ’Kirche für Demokratie – gegen Rechtsextremismus’ in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers“ (IKDR).
 
(2) Sie verfolgt den Zweck, durch das Zusammenwirken ihrer Mitglieder rechtsex­treme und menschenfeindliche Haltungen und Verhaltensweisen innerhalb und au­ßerhalb der Kirchen zu benennen und ihnen konstruktiv entgegenzutreten.
 
(3) Die IKDR ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Kirche & Rechtsextremismus (BAGKR).
 
 
§ 2
Mitgliedschaft, Beitrag
 
(1) Mitglieder der IKDR können Initiativen, Organisationen, Arbeitsgruppen und Einzelpersonenim Raum der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein, die die Ziele der IKDR teilen und in ihrer Arbeit umsetzen.
 
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der SprecherInnenrat. Lehnt der SprecherInnenrat die Aufnahme ab, entscheidet auf Antrag des Abgelehnten die Mitgliederversammlung über das Aufnahmebegehren. Durch den SprecherInnenrat ausgeschlossene Mitglieder können auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Aufhebung des Ausschlusses durch den SprecherInnenrat zur Abstimmung stellen. Durch den SprecherInnenrat ausgeschlossene Mitglieder können auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Aufhebung des Ausschlusses durch den SprecherInnenrat zur Abstimmung stellen.
 
(3) Die Mitgliedschaft endet durch eigenen Austritt, durch Ausschluss oder wenn während zweier aufeinander folgender Jahre der Beitrag nicht gezahlt wurde.
 
(4) Die Mitglieder entrichten für die Tätigkeit der IKDR einen gestaffelten Jahresbeitrag je nach Größe und nach Selbsteinschätzung zwischen 5 Euro und 50 Euro.
 
 
§ 3
Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung tagt als Vollversammlung mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder fristgerecht vier Wochen im Voraus unter Benennung der TO eingeladen wurden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von ¼ der Mitglieder oder auf Beschluss des SprecherInnenrates einberufen werden.
 
(2) Jedes Mitglied wird auf der Mitgliederversammlung durch eine stimmberechtigte Person vertreten.
 
(3) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte heraus eine Ver-sammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der an-wesenden Mitglieder, soweit in dieser Geschäftsordnung nicht etwas anderes geregelt ist.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Selbstverständnis der IKDR. Eine Änderung des Selbstverständnisses benötigt ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
 
(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern der IKDR den SprecherInnenrat in einem Wahlgang. Gewählt sind die zwölf Personen, die die meisten Stimmen erhalten. Geborene Mitglieder sind die beiden ReferentInnen der Geschäftsstelle der IKDR (siehe § 5.1) sowie der/die zuständige ReferentIn des Landeskirchenamtes.
 
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Geschäftsordnung und ihre Änderungen, die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des SprecherInnenrates und die Auflösung der IKDR. Entsprechende Anträge sind der Mitgliederversammlung schriftlich vorab mit der fristgerechten Ladung zu übersenden. In besonders aktuellen Fällen kann die Mitgliederversammlung von der Regelung des Satzes 2 abweichen. Hierüber beschließt sie mit Drei-Viertel-Mehrheit.
 
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt den vom SprecherInnenrat aufzustellenden Haushalt, nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des SprecherInnenrates entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.
 
(8) Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen einsetzen.
 
(9) Gäste in der Mitgliederversammlung haben kein Stimmrecht.
 
 
§ 4
SprecherInnenrat 
 
(1) Der SprecherInnenrat führt die Geschäfte der IKDR zwischen den Mitglieder-
versammlungen. Er erstellt einen Haushalt und einen Rechenschaftsbericht für die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 3.7 GO IKDR).
 
(2) Die Amtszeit des SprecherInnenrates beträgt drei Jahre.
 
(3) Der SprecherInnenrat ist beschlussfähig, wenn entsprechend der Ladungsfrist von
2 Wochen zur Sitzung eingeladen wird. Er beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden SprecherInnen.
 
(4) Der SprecherInnenrat wählt aus seinen Mitgliedern eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(5) Der gewählte SprecherInnenrat kann weitere 3 Personen mit Gaststatus berufen.
(6) Der SprecherInnenrat vertritt die IKDR nach außen. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.
 
(7) Der SprecherInnenrat entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
 
(8) Scheiden Mitglieder aus dem SprecherInnenrat aus, wird die Anzahl der Mitglieder durch Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder läuft bis zum Ende der regulären Wahlperiode des SprecherInnrates.
 
  
§ 5
Geschäftsstelle
 
(1) Die Geschäftsstelle der IKDR besteht im Haus kirchlicher Dienste Hannover. Die Geschäftsführung wird wahrgenommen von den zuständigen Referentinnen der Arbeitsfelder Friedensarbeit und Weltanschauungsfragen.
 
(2) Die Geschäftsstelle unterstützt den SprecherInnenrat bei seiner Tätigkeit.
 
                                                              
                                                          § 6
                                                    Auflösung
  
(1) Die Auflösung der IKDR kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 3 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die geborenen Mitglieder nach § 3 Abs. 5 gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
 
(2) Bei Auflösung der IKDR fällt das Vermögen der IKDR an die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke möglichst im Sinne des Zwecks gemäß § 1 Abs. 2 zu verwenden hat. Mitglieder der IKDR erhalten keine Anteile aus dem Vermögen der IKDR.
 
 
(Beschlossen durch die Vollversammlung der IKDR am 10. Februar 2012 in Hannover; verändert durch den SprecherInnenrat am 03.05.2012)

 

 

Bild: IKDR