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KDV Antragstellung für Soldat/innen

Kriegsdienstverweigerung von Soldat_innen: Wissenswertes für die Antragsstellung

1.
In den ersten sechs Monate des Dienstes kann in allen Dienstverhältnissen jederzeit und ohne Begründung die Entlassung verlangt werden. Die ersten sechs Monate des Dienstes bei der Bundeswehr gelten als Probezeit. In dieser Zeit können freiwillig Wehrdienst Leistende jederzeit mit sofortiger Wirkung ihre Entlassung verlangen. Eine Begründung ist nicht nötig. Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten können in den ersten sechs Monaten bei der Bundeswehr von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und ihre Verpflichtung rückgängig machen. Auch dafür ist keine Begründung nötig.
 
2.
Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung (KDV-Antrag) kann jederzeit gestellt werden. Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes („Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“) enthalten. Der Antrag kann zum Beispiel folgenden Wortlaut haben: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit verweigere ich den Kriegsdienst mit der Waffe unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes.
 
3.
Der KDV-Antrag ist unmittelbar beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Der Dienstweg ist in diesem Fall nicht einzuhalten. Das für Sie zuständige Kreiswehrersatzamt ist, wenn Sie den freiwilligen Wehrdienst leisten, dasjenige Ihres Heimatwohnorts, wenn Sie Zeit- oder Berufssoldatin sind, dasjenige, in dessen Bereich Sie bei Ihrem Eintritt in die Bundeswehr gewohnt haben.
 
4.
Dem KDV-Antrag sind ein tabellarischer Lebenslauf UND eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Kriegsdienstverweigerung beizufügen. Die Darlegung der Beweggründe muss ausführlich und nachvollziehbar erläutern, warum der Waffendienst aus Gewissensgründen nicht mehr geleistet werden kann. Sie muss erläutern, welche Überlegungen, Gedanken, Ereignisse oder Vorkommnisse zu der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, gegen das Töten von Menschen im Krieg geführt haben. Der tabellarische Lebenslauf muss vollständig sein, d.h. Angaben zu Herkunft, Ausbildung und Beruf enthalten.
 
5.
Über den KDV-Antrag entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Leisten Sie freiwilligen Wehrdienst, leitet das Kreiswehrersatzamt Ihre Antragsunterlagen zusammen mit Ihrer Personalakte an das Bundesamt weiter. Sind Sie Zeit- oder BerufssoldatIn, muss das Kreiswehrersatzamt zusätzlich eine Stellungnahme Ihres Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Dienststelle einholen. In diesem Fall wird der Disziplinarvorgesetzte vom Kreiswehrersatzamt über Ihre KDV-Antragstellung informiert.
 
6.
Ab KDV-Antragstellung können Sie vom unmittelbaren Dienst an der Waffe befreit werden. Die Entlassung aus der Bundeswehr erfolgt erst nach Ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer. Bis dahin können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Dienst an der Waffe stellen. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung (VMBI 2005, S. 133) zur Behandlung von Soldat/innen, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweiger/in beantragt haben, regelt diese Befreiung von den Dienstpflichten. Hierbei helfen wir Ihnen gerne weiter. Auch bei Problemen in der Truppe hilft die EAK (Tel.: 0228 / 24 999 0). Darüber hinaus kann es hilfreich sein, sich an den Seelsorger / die Seelsorgerin in der Bundeswehr zu wenden.
 
7.
Zur Rückzahlung von Ausbildungskosten kann es bei einer Kriegsdienstverweigerung kommen, wenn während der Dienstzeit in der Bundeswehr eine durch die Bundeswehr finanzierte Ausbildung oder ein Studium gemacht wurde und Sie vor dem regulären Ende der vereinbarten Dienstzeit durch ein KDV-Verfahren aus der Bundeswehr ausscheiden. Insbesondere für diesen Bereich ist der stetige Kontakt mit einem Fachanwalt unerlässlich und sollte schon vor der Eröffnung des Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer/in gesucht werden.
 
8.
Die Arbeitsstelle Friedensarbeit des Hauses kirchlicher Dienste Hannover oder die Bundesgeschäftsstelle der EAK hilft dabei, dass Ihr KDV-Antrag zügig bearbeitet wird. Bei freiwillig Wehrdienst Leistenden dauert die Bearbeitung des KDV-Antrags i.d.R. wenige Wochen, bei Zeit- und Berufssoldaten wenige Monate. Die EAK kann das KDV-Verfahren Schritt für Schritt begleiten und darauf achten, dass die Bearbeitung des Antrags nirgendwo stockt.
 
Das Arbeitsfeld Friedensarbeit im Haus kirchlicher Dienste Hannover ist unter 0511-1241 512 (Sekrtetariat) oder 0511-1241 560 (Felix Paul) zu erreichen. Sie können auch gerne eine Mail senden an friedensarbeit@evlka.de.de  
 
Die EAK ist unter: 0228 / 24 999 0 täglich zu erreichen. Gern können Sie sich auch per Mail an die Bundesgeschäftsstelle oder direkt an weitere EAK Mitglieder wenden. Wir helfen Ihnen gern weiter.